Einige Überlegungen und Alternativen zum Vorsorgeauftrag
Dr. Peter Liatowitsch, Basel
Seit dem Jahr 2013 sehen Art. 360 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vor, dass eine handlungsfähige Person eine natürliche oder juristische Person beauftragen kann, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit „die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten“. Ein solcher Vorsorgeauftrag ist eigenhändig (also handschriftlich von A – Z) oder in der Form einer öffentlichen Urkunde (vor einer Notariatsperson) zu errichten. Damit wurde ein Institut geschaffen, welches jedermann erlaubt, selbst zu bestimmen, wer im Falle des Verlustes der Handlungsfähigkeit für ihn/sie handeln kann, ohne dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einfach einen Beistand bestimmt. Übersehen wird dabei aber leicht, dass auch der Vorsorgeauftrag gemäss Art. 363 ZGB zwingend die Mitwirkung der KESB vorsieht, welche die Gültigkeit der Verfügung, die Voraussetzung der Handlungsunfähigkeit, die Eignung der benannten Person sowie mögliche weitere Massnahmen zu prüfen hat.
Wer das Glück hat, im Familien- oder Bekanntenkreis Personen zu haben, die entsprechend vertrauenswürdig sind, der kann diesen statt eines Vorsorgeauftrages auch eine Generalvollmacht ausstellen, die ausdrücklich über den Zeitpunkt der Handlungsunfähigkeit und des Todes hinaus erteilt werden kann. Wichtig ist, dass diese Generalvollmacht per Zeitpunkt ihrer Errichtung Wirkung entfaltet, nicht erst für den Zeitpunkt der Handlungsunfähigkeit (ansonst sie inhaltlich einem Vorsorgeauftrag wie oben beschrieben entspräche). Ganz besondere Sorgfalt ist darauf zu verwenden, auch die vorhandenen Bankvollmachten daraufhin zu überprüfen, ob sie über die Handlungsfähigkeit hinaus erteilt sind. Die so bevollmächtigte Person kann für den Auftraggeber und Vertretenen ohne Einschaltung der KESB handeln.
Neben einer solchen Generalvollmacht in einfacher Schriftform kann eine nahezu gleichlautende in öffentlicher Urkunde, also vor dem Notar, erstellt und explizit als Vorsorgeauftrag bezeichnet werden, welche quasi in Reserve gehalten wird für den Fall, dass die KESB – aus welchem Grund auch immer – die einfache Generalvollmacht ganz oder teilweise in Frage stellen sollte. In diesem Fall wäre zwar die Mitwirkung der KESB, wie erwähnt, letztlich unumgänglich, wenn auch immerhin mit dem Vorteil, dass die Behörde nicht einen Amtsbeistand, sondern eine vom Vollmachtgeber gewünschte Person einsetzt.
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