Das Aus der Inhaberaktien – Handlungspflichten beim Verwaltungsrat

Dr. Catherine Westenberg, Advokatin, Mediatorin SAV, MBA, Basel

Am 26. Juni dieses Jahres verabschiedete das Parlament ein neues Gesetz mit der vieldeutigen Bezeichnung «Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke». Dieses Gesetz trat unmittelbar nach Ablauf der Referendumsfrist am 1. November 2019 in Kraft. Aus dem Titel erschliesst sich der Inhalt dieses Gesetzes nicht, obwohl die damit einhergehenden Änderungen im Obligationenrecht für einen nicht unbedeutenden Teil der Schweizer Aktiengesellschaften von Relevanz sind.

Nach dem neuen Gesetz dürfen ab 1. November 2019 keine Inhaberaktien mehr ausgegeben werden, es sei denn, die Gesellschaft hat die Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet. Ist eine dieser Voraussetzungen gegeben, muss vom Verwaltungsrat ein entsprechender Eintrag im Handelsregister beantragt werden. Unterbleibt dieser Antrag, werden die bestehenden Inhaberaktien von Gesetzes wegen nach Ablauf von 18 Monaten, d.h. am 1. Mai 2021, in Namenaktien umgewandelt.

Diese Umwandlung von Gesetzes wegen erfolgt ebenfalls, wenn es die Gesellschaft bis Ende April 2021 unterlässt, ihre bestehenden Inhaberaktien in einem ordentlichen Verfahren in Namenaktien umzuwandeln und die Statuten anzupassen. Sie ist gegenüber jedem Aktionär wirksam, unabhängig davon, ob anderslautende Statutenbestimmungen oder Handelsregistereinträge bestehen oder nicht, oder ob Aktientitel ausgegeben wurden oder nicht. Die Aktien behalten bei der Umwandlung ihren Nennwert, die Liberierungsquote und ihre Eigenschaften bezüglich des Stimmrechts sowie die vermögensrechtlichen Ansprüche.
Bereits seit 1. Juli 2015 waren die Inhaberaktionäre verpflichtet, den Erwerb von Inhaberaktien gemäss Art. 697i OR zu melden und die Gesellschaft war gemäss Art. 697l OR angehalten, ein Verzeichnis der Inhaberaktionäre zu führen. Ebenfalls mussten die wirtschaftlich Berechtigten dem Verwaltungsrat nach Massgabe des Gesetzes gemeldet werden und der Verwaltungsrat hatte dies in einem entsprechenden Verzeichnis zu dokumentieren. Die unterlassene Meldung führte dazu, dass die Stimmrechte ruhen sowie die Vermögensrechte nicht geltend gemacht werden können.

Der Verwaltungsrat hat nun diejenigen Inhaberaktionäre, welche der Meldepflicht bis anhin nicht nachgekommen sind, aufzufordern, diese Meldung umgehend nachzuholen. Dies kann in einer in den Statuten vorgesehenen Form erfolgen und durch Bekanntmachung im Handelsregister. In der Mitteilung ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Inhaberaktionäre ihrer Rechte bei unterlassener Meldung verlustig gehen und die Einlagen an die Gesellschaft fallen.

Nach erfolgter Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien ist der Verwaltungsrat verpflichtet, ein Aktienbuch zu erstellen und die bisherigen Inhaber der Aktien in ein Aktienbuch einzutragen, sofern diese ihrer bereits genannten Meldepflicht nachgekommen sind. Unterbleibt die Meldung, ist auch dies im Aktienbuch zu vermerken. Der Verwaltungsrat ist gehalten, das Aktienbuch sowie das Verzeichnis der mit der Gesetzesrevision konkretisierten wirtschaftlich berechtigten Personen gesetzeskonform zu führen, ansonsten er neu strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Ebenfalls kann die vorsätzlich nicht erfolgte Meldung der wirtschaftlich berechtigen Personen zu einer strafrechtlichen Busse bei den Aktionären und Gesellschafter führen. Neben der strafrechtlichen Verantwortlichkeit liegt zudem bei Unterlassen dieser Pflichten ein Organisationsmangel vor, welcher Aktionäre, Gläubiger oder das Handelsregisteramt zur Klage legitimiert, unter Androhung der Auflösung der Gesellschaft den rechtskonformen Zustand wiederherstellen zu lassen.

Nach erfolgter Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien können Aktionäre, die ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind, nur noch über das Gericht mit vorgängiger Zustimmung der Gesellschaft ihren Eintrag ins Aktienbuch bewerkstelligen. Der Verwaltungsrat ist hierzu nur nach Vorliegen eines gerichtlichen Entscheids legitimiert. Aktien von nicht gemeldeten Aktionären werden am 1. November 2024 von Gesetzes wegen nichtig. Diese Aktien werden durch eigene Aktien ersetzt, über welche die Gesellschaft verfügen kann, was im Aktienbuch ebenfalls festzuhalten ist. Der Aktionär kann innert 10 Jahren seit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Bestimmungen eine Entschädigung geltend machen, sofern er nachweist, dass die Nichtigkeit der Aktien ohne sein Verschulden eingetreten ist.
Verwaltungsrat und Aktionäre einer Aktiengesellschaft mit Inhaberaktien, die sich nicht auf die beiden eingangs genannten gesetzlichen Ausnahmen berufen können, sollten daher die Umwandlung proaktiv an die Hand nehmen und die Statuen sowie die verlangten Register entsprechend den gesetzlichen Vorgaben aktualisieren. Das Team von Liatowitsch & Partner steht Ihnen mit seinen Anwälten und Notaren hierfür gerne zur Seite.

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