Strengere Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils?

Prof. Dr. Roland Fankhauser

 

In Verfahren zur Festsetzung von Ehegatten- und Kindesunterhalt ist regelmässig strittig, ab welchem Alter der Kinder dem (haupt)betreuenden Elternteil die Wiederaufnahme bzw. der Ausbau einer Erwerbstätigkeit zuzumuten ist. Das Bundesgericht hat für solche Fälle die sogenannte 10/16-Regel aufgestellt, welche Jahrzehnte galt. Nach dieser Faustregel ist ein Wiedereinstieg bzw. Ausbau der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, solange das jüngste Kind noch nicht zehn Jahre alt ist. Ab Vollendung des zehnten Altersjahrs wurde eine 50%-Erwerbstätigkeit und ab dem 16. Geburtstag des jüngsten Kindes eine Vollzeiterwerbstätigkeit als zumutbar erachtet. Von diesem Grundsatz konnte je nach Konstellation auch abgewichen werden, weil bspw. mehr als zwei Kinder unter 16 Jahren zu betreuen waren oder ein Kind besondere Betreuung erforderte.

Bei der Einführung des Betreuungsunterhalts auf den 1. Januar 2017 hat der Bundesrat in seiner Botschaft ausgeführt, dass die 10/16-Regel möglicherweise zu überdenken sei. Dies ist beim Betreuungsunterhalt insofern von Bedeutung, als dort entschieden werden muss, bis zu welchem Alter und in welchem Umfang Kinder der Betreuung bedürfen und daraus folgend, ob dann in der entsprechenden Restzeit vom betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit verlangt werden kann. Mit Spannung wird deshalb erwartet, ob und wie das Bundesgericht seine 10/16-Regel modifizieren wird. Ein eigentlicher Leitentscheid dazu steht noch aus, doch hat das Bundesgericht in zwei kürzlich ergangenen Entscheiden signalisiert, dass in Zukunft die 10/16-Regel abgeändert werden dürfte.

Im Entscheid 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018 hat das Bundesgericht nicht beanstandet, dass die kantonale Vorinstanz der Mutter eines dreijährigen Kindes eine Teilzeiterwerbstätigkeit im Umfang von 30% zugemutet hat. Das Bundesgericht scheint in diesem Fall aber auch berücksichtigt zu haben, dass das Kind teilweise fremdbetreut wird und die finanziellen Verhältnisse sehr angespannt waren. Breiten Raum in der Erwägungen des Bundesgerichts nehmen aber Überlegungen ein, wie die 10/16-Regel modifiziert werden könnte.

In eine ähnliche Richtung kann das Urteil 5A_98/2016 des Bundesgerichts vom 25. Juni 2018 interpretiert werden. In diesem sehr speziell gelagerten Streitfall wurde eine gegenüber den beiden Kindern aus erster Ehe unterhaltspflichtigen Mutter, welche nun aus einer neuen Beziehung ein dreijähriges Kind (zu betreuen) hatte, zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet. Für das Bundesgericht war einerseits entscheidend, dass ab dem zweiten Lebensjahr grundsätzlich das Kindeswohl nicht dagegen spreche, das Kind fremdbetreuen zu lassen (als Voraussetzung der Erwerbstätigkeit). Andererseits hielt es fest, dies sei anders zu beurteilen, wenn an eheliches Vertrauen bzw. an ein bislang partnerschaftlich gewähltes Konzept der Lastenverteilung angeknüpft und in Anwendung des Kontinuitätsprinzips die bisherige persönliche Eigenbetreuung fortgesetzt werden müsse. In jenen Fällen, in welchen die Eltern das Kinderbetreuungsmodel nie gemeinsam vereinbart und eine gewisse Dauer gelebt haben, dürfte deshalb eine Eigenbetreuung nur im ersten Lebensjahr noch durchgesetzt werden können. In den anderen Fällen ist aber ebenfalls damit zu rechnen, dass das 10/16-Modell modifiziert wird (bspw. ab 6. Altersjahr 30-40%, ab 12. Altersjahr 60-70% und ab 16 dann 100%). Einen eigentlichen Leitentscheid dazu hat das Bundesgericht noch nicht gefällt, die Signale stehen aber klar auf Verschärfung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils.

Haben Sie konkrete Fragen dazu, helfen Ihnen gerne unser auf familienrechtliche Probleme spezialisierten Anwältinnen und Anwälte. Wollen Sie über die zukünftigen Bundesgerichtsentscheide dazu und generell im Familien- und Erbrecht aktuell informiert sein, dann folgen Sie mir unter twitter.com/JurBSFankhauser

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