Fahreignung und Führerausweisentzug
Moritz Gall, Basel

Wer mit einem Motorfahrzeug auf die Strasse will, muss laut Gesetz „fahrfähig“, also körperlich und geistig in der Lage sein, sein Fahrzeug sicher zu lenken. Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung (Alkohol-, Betäubungsmittel-, Arzneimittel-, Gesundheits- oder Charakterproblematik), ordnet die zuständige Administrativbehörde (meist eine Teilbehörde der Kantonspolizei) eine Fahreignungsuntersuchung an. Bis zum Vorliegen derselben wird der Führerausweis in der Regel auf unbestimmte Dauer entzogen. Es handelt sich um einen vorsorglichen Entzug, welcher die Verkehrssicherheit während der Abklärung der Verdachtsmomente bezüglich der fehlenden Fahreignung sicherstellen soll und welcher in aller Regel auch sämtliche Neben- und Unterkategorien der Fahrerlaubnis erfasst.

Die von der Administrativbehörde in Auftrag zu gebende Abklärung hat bei Suchtverdacht oder bei gesundheitlichen Fragestellungen (bei baselstädtischen oder basellandschaftlichen Fällen) in aller Regel am Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) zu erfolgen, bei einer charakterlichen Abklärung bei einer kantonal anerkannten verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle.

Die Kosten der Untersuchung (ca. CHF 1‘200 – 1‘500.-) gehen zu Lasten der betroffenen Person und sind im Voraus zu bezahlen. Nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses erhält die betroffene Person Gelegenheit, zu diesem Stellung zu nehmen und gegebenfalls weitere Anträge zu stellen (Gewährung des rechtlichen Gehörs). Anschliessend entscheidet die Administrativbehörde anhand der vorliegenden Akten über das weitere Vorgehen.

Wird die Fahreignung von der begutachtenden Stelle bejaht, so wird der vorsorglicher Entzug des Führerausweises aufgehoben und, sofern Verkehrsregeln verletzt worden sind, durch einen Warnungsentzug für eine dem Verschulden angepasste Entzugsdauer ersetzt. Die Dauer der vorsorglichen Abnahme wird an den Warnungsentzug angerechnet. Darüber hinaus hat die Administrativbehörde die Möglichkeit, die Wiedererteilung des Führerausweises mit Auflagen verbinden (z.B. regelmässig Abgabe einer Urin- und/oder Haarprobe).

Wird die Fahreignung hingegen verneint, so wird der vorsorgliche Entzug des Führerausweises aufgehoben und ein Sicherungsentzug auf unbestimmte Dauer bzw. bis zum Wegfall des Fahreignungsmangels angeordnet. Kommt in einem solchen Fall noch eine Verkehrsregelverletzung hinzu, so verfügt die Administrativbehörde zusätzlich zum Sicherungsentzug eine Sperrfrist, vor deren Ablauf die Fahreignung auch bei Wiedererlangung der Fahreignung nicht erteilt werden darf. Die Wiedererteilung des Führerausweises wird vom Ablauf der allfälligen Sperrfrist sowie von einem günstig lautenden verkehrsmedizinischen bzw. verkehrspsychologischen Gutachten abhängig gemacht. Auch hier besteht die Möglichkeit, die Wiedererteilung des Führerausweises mit Auflagen zu verbinden.

Besondere Bedeutung erlangte das Instrument der Fahreignungsabklärung im Lichte des Bundesprogramms Via sicura. Gemäss diesem sind die kantonalen Administrativbehörden seit 1. Juli 2014 verpflichtet, bei einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1.6 Promille und mehr zwingend eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen.

 

 

 

 

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