Beweissichere Atem-Alkoholkontrolle
Moritz Gall
Seit 1. Oktober 2016 wird in der Schweiz die beweissichere Atem-Alkoholkontrolle eingeführt, wonach bei polizeilichen Alkoholkontrollen im Strassenverkehr nur noch in Ausnahmefällen eine Blutprobe nötig ist. Gemessen wird nicht mehr der Blutalkohol-Gehalt, sondern die Menge Alkohol in der Atemluft.
Das Ergebnis der bislang durchgeführten Atemalkoholkontrolle genügte nur dann als Beweis, wenn der Wert unter 0,80 Promille lag und von der betroffenen Person unterschriftlich anerkannt wurde. In allen anderen Fällen war für den Nachweis der Angetrunkenheit eine Blutprobe nötig.
Die neuen Atem-Alkoholmessgeräte sind nun in der Lage, den Alkoholgehalt der Atemluft so genau und zuverlässig zu messen, dass das Resultat vor Gericht auch ohne ergänzende Blutprobe als beweissicher gilt. Verwendet werden dürfen ausschliesslich vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) zugelassene und regelmässig geeichte Messgeräte. Dieses führt mit der gleichen Atemprobe innert weniger Sekunden zwei unabhängige Messungen durch, und ein gültiges Resultat wird nur dann angezeigt, wenn beide den gleichen Wert ergeben.
Durch die als Bestandteil des Verkehrssicherheitspakets «Via Sicura» vom Parlament beschlossene beweissichere Atem-Alkoholkontrolle entfällt im Regelfall die Blutentnahme im Spital, und das beweissichere Resultat der Messung liegt innert weniger Minuten vor. Die kantonale Umstellung erfolgt schrittweise und ist abhängig vom Erwerb der neuen Messgeräte.
0,5 Promille entsprechen 0,25 Milligramm pro Liter
Mit der neuen Messmethode ändert sich die Messeinheit. Angezeigt wird nicht mehr der Promille-Werte (Gramm Alkohol pro Kilogramm Blut), sondern Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft (mg/l). Damit ändern sich auch die Zahlen: ein Wert von 0,50 Promille wird neu als 0,25 mg/l ausgewiesen; 0,80 Promille entsprechen somit 0,40 m/l. Die Zahlen halbieren sich, ohne dass sich an den bisherigen Grenzwerten aber etwas ändert.
Wegfall der Blut-Alkoholkontrolle?
Die Blut-Alkoholkontrolle gelangt in bestimmten Fällen (z.B. Verdacht auf Betäubungsmittel- oder Medikamentenkonsum, Nachtrunk, Atemwegserkrankung, nach Unfällen) auf Anweisung der Polizei auch weiterhin zur Anwendung. Umgekehrt haben auch die betroffenen Fahrzeuglenker das Recht, die Fahrfähigkeit mittels Blutprobe bestimmen lassen.
So läuft eine polizeiliche Alkoholkontrolle ab
Am Ablauf einer polizeilichen Alkoholkontrolle wird sich mit der Einführung der beweissicheren Atem-Alkoholkontrolle nicht viel ändern. Wer in eine Kontrolle kommt, wird auch künftig in der Regel zuerst in das kleine Testgerät („Röhrchen“) blasen müssen.
Liegt der festgestellte Wert unter 0,25 mg/l (bisher 0,5 ‰), so kann der Getestete weiterfahren
Liegt der Wert zwischen 0,25 mg/l und 0,4 mg/l (bisher zwischen 0,5 und 0,8 ‰), kann das Resultat vom Fahrzeuglenkenden mit Unterschrift anerkannt werden. Tut er dies nicht, erfolgt die beweissichere Kontrolle mit dem neuen Messgerät (bisher Blutentnahme im Spital).
Liegt der Wert bei 0,4 mg/l oder mehr (bisher 0,8 ‰ oder mehr), wird eine beweissichere Atem-Alkoholprobe (bisher Blutprobe) durchgeführt.