Wir kriegen ein Baby – sollen wir heiraten?

Dr. Claudia M. Mordasini, Advokatin, Basel

 

Immer mehr Paare leben heute in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Konkubinat). Erwarten sie ein Kind, ist ihnen gut geraten, die nachstehenden Aspekte zu regeln, wobei weder eine Eheschliessung noch ein Konkubinatsvertrag per se notwendig sind.

Der erste und wichtigste Schritt bei der Geburt eines Kindes ist die Anerkennung der Vaterschaft. Sind die Eltern verheiratet, gilt der Ehemann gemäss gesetzlicher Vermutung als Vater, und zwar auch dann, wenn er es nicht ist. Ein unverheirateter Vater hingegen muss das Kind aktiv anerkennen, wobei diese Anerkennung in Form einer simplen Erklärung gegenüber dem Zivilstandsamt erfolgt, sofern die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht (mehr) verheiratet ist. Die Vaterschaftsanerkennung kann bereits vorgeburtlich erfolgen, was dem Schutze des Kindes dient. Ist die Vaterschaft bestätigt, kommen in der Beziehung zwischen Vater und Kind – wie zwischen Mutter und Kind – automatisch die Rechte und Pflichten auf Nationalität des Kindes, persönlicher Verkehr/Obhut, Kindesunterhalt und Erbanspruch des Kindes zur Anwendung. Bezüglich dieser Rechte und Pflichten existieren keine Unterschiede, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Nur der gesetzliche Erbanspruch des Kindes fällt bei verheirateten Eltern kleiner aus (s. dazu unten). Wird die Vaterschaftsanerkennung spätestens kurz nach der Geburt vorgenommen und durch die Mutter nicht bestritten, gibt es für die Kindes- und Erwachsenenbehörde (KESB) keinen Grund, einzuschreiten.

Bei verheirateten Eltern kommt automatisch die gemeinsame elterliche Sorge zur Geltung. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und wollen sie das gemeinsame Sorgerecht ausüben, können sie dies entweder zusammen mit der Kindesanerkennung auf dem Zivilstandsamt oder separat bei der KESB erklären. Bis diese gemeinsame Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge alleine der nicht verheirateten Mutter zu. Weigert sich die Mutter, dem Vater das gemeinsame Sorgerecht einzuräumen, kann sich dieser mit einem entsprechenden Begehren an die KESB wenden. Haben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam inne, haben sie auch gemeinsam über den Namen und das Bürgerrecht des Kindes (s. dazu unten), den Wohnsitz des Kindes sowie die Schulwahl und medizinische Belange zu entscheiden. Können sie sich nicht einigen, müssen sie sich zwecks Regelung mittels Entscheid an die Behörde wenden.

Tragen verheiratete Eltern gemäss dem gesetzlichen Normalfall keinen gemeinsamen Familiennamen, steht ihnen der Entscheid, welchen Familiennamen das Kind erhalten soll, gemeinsam zu. Dabei haben sie bis zum ersten Geburtstag des Kindes die Möglichkeit, den Namen zu wechseln und den Namen des anderen Elternteils als Familiennamen des Kindes zu bestimmen. Denjenigen Familiennamen, welcher das erste Kind erhält, tragen gemäss Gesetz auch alle weiteren gemeinsamen Kinder. Genau das gleiche gilt bei Kindern nicht verheirateter Eltern, sofern diese bis spätestens zum ersten Geburtstag des Kindes das gemeinsame Sorgerecht inne haben. Steht die elterliche Sorge jedoch nur der Mutter zu, bekommt das Kind gemäss Gesetz den Familiennamen der Mutter.

Das Kind verheirateter oder unverheirateter Eltern erhält das Bürgerrecht desjenigen Elternteils, dessen Familiennamen es trägt.

Auch in Bezug auf den Kindesunterhalt und die Ausrichtung der staatlichen Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) spielt es keine Rolle, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Beide Eltern müssen für den Unterhalt des Kindes aufkommen und zwar bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Der Unterhalt des Kindes umfasst insbesondere die Kosten für den unmittelbaren Lebensunterhalt (sog. Barunterhalt) sowie die Kosten für die notwendige Betreuung durch den anderen Elternteil (sog. Betreuungsunterhalt). Der Unterhalt soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen, wobei auch das Vermögen und die Einkünfte des Kindes berücksichtigt werden. Spätestens wenn die Eltern nicht (mehr) zusammenleben, haben sie den Kindesunterhalt mittels einer Vereinbarung, welche durch die Behörde genehmigt werden muss, zu regeln. Ansonsten wird der Kindesunterhalt durch das Gericht entschieden. Bei einer Trennung der Eltern spielt der Zivilstand allerdings insofern eine Rolle, als dass ein verheirateter Elternteil u.U. Anspruch auf Ehegattenunterhalt hat, was einem nicht verheirateten Elternteil von Gesetzes wegen nicht zusteht. Dieser Umstand kann vor allem dann ins Gewicht fallen, wenn der finanziell deutlich schwächere, nicht verheiratete Elternteil nach einem klassischen Rollenbild überwiegend die Kinderbetreuung übernommen hat.

Jeder Elternteil und das Kind haben gegenseitig Anspruch auf persönlichen Verkehr, sofern die Obhut dem anderen Elternteil zugesprochen wird. Bei der Festlegung der Obhut und des persönlichen Verkehrs bzw. der Betreuungsanteile der Eltern besteht dem Gesetz nach kein Unterschied, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht.

Jedes Kind hat die Möglichkeit, getauft zu werden und zwar unabhängig vom Zivilstand und der Konfession seiner Eltern. Sind die Eltern keiner Kirche (mehr) zugehörig, zieht die Taufe allerdings kantonale Kirchensteuern für das Kind zu Lasten der Eltern mit sich. Im Kanton Basel-Stadt bspw. veranlagt die römisch-katholische Kirche die konfessionslosen, verheirateten Eltern für die getauften Kinder zu 1/3 der hypothetischen Kirchensteuern beider Ehegatten (also 1/3 von 8% der kantonalen Einkommenssteuer des vorletzten Steuerjahres). Bei unverheirateten Eltern beträgt die Steuer für das getaufte Kind 1/2 der hypothetischen Kirchensteuer der Mutter.

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, werden sie steuerlich zwingend separat veranlagt. Sofern ein Elternteil dem anderen, überwiegend betreuenden Elternteil Kindesunterhalt bezahlt, kann der Leistende die Unterhaltsbeiträge von seinem Einkommen in Abzug bringen. Der Empfänger hat die Beiträge zu versteuern, kann jedoch die Kinderabzüge und den Familientarif geltend machen. Fliessen keine Unterhaltsbeiträge, weil die unverheirateten Eltern zusammenleben oder ein gemeinsames Kinderkonto speisen, können die Eltern den Kinderabzug (und grundsätzlich auch einen Drittbetreuungsabzug) je hälftig geltend machen. Den Familientarif erhält derjenige Elternteil, welcher den Unterhalt des Kindes überwiegend bestreitet (im Kanton Basel-Stadt ist dies der besserverdienende Elternteil).

Ein grosser Unterschied zwischen verheirateten und nicht verheirateten Eltern besteht darin, dass Ehegatten – mangels eines Ehevertrags auf Gütertrennung – je hälftig am während der Ehe angesparten Vermögen des anderen partizipieren, was bei Konkubinatspaaren nicht der Fall ist.

Im Hinblick auf das Alter zeigen sich ebenfalls deutliche Unterschiede: Ehegatten partizipieren je hälftig an den einbezahlten AHV-Beiträgen und grundsätzlich auch je hälftig am während der Ehe angesparten Kapital in den Pensionskassen. Konkubinatspaare sind am Vorsorgeaufbau des anderen von Gesetzes wegen nicht beteiligt. Dafür erhalten sie beim Eintritt ins AHV-Alter je eine volle Einzelrente, während die AHV-Renten von Ehepaaren zusammengelegt und gekürzt (plafoniert) werden.

Im Falle der Urteilsunfähigkeit eines Ehegatten, hat der andere gemäss Gesetz bestimmte Kompetenzen in Bezug auf die persönliche und finanzielle Fürsorge. Konkubinatspaare profitieren davon nicht, weswegen sich bei diesen ein freiwilliger Vorsorgeauftrag noch mehr aufdrängt. In Bezug auf die Kinder kann der Elternteil mit dem gemeinsamen Sorgerecht die nötigen Entscheidungen allerdings selbst treffen.

Schliesslich ist der Zivilstand beim Eintritt eines Todesfalls von Wichtigkeit: Stirbt ein Ehegatte, ist der andere sog. pflichtteilgeschützter Erbe und von Erbschaftssteuern befreit (nebst gemeinsamen Kindern beträgt der gesetzliche Erbanspruch 1/2 und der Pflichtteilsschutz darauf ebenfalls 1/2). Auch erhält er eine Witwen- bzw. Witwerrente der AHV und der Pensionskasse. Wer nicht verheiratet ist, erhält keine Witwen- oder Witwerrente der AHV. Immerhin erhalten die unehelichen Kinder von der AHV eine Halbwaisenrente. Besser sieht es bei der Pensionskasse aus: Die gesetzlichen Minimalleistungen sehen zwar ebenfalls nur Waisenrenten für die Kinder vor, aber viele Pensionskassen dehnen in ihrem Reglement die Leistungen zu Gunsten der Konkubinatspaare über das gesetzliche Minimum hinaus aus. Um davon zu profitieren, müssen die Konkubinatspartner ihrer Pensionskasse gegenüber eine schriftliche Begünstigungserklärung abgegeben. Erben können Konkubinatspartner nur dann, wenn sie sich (gegenseitig) in einem Testament oder einem Erbvertrag begünstigt haben, wobei allerdings beachtliche Erbschaftssteuern anfallen. Wenigstens erben die Kinder bei nicht verheirateten Eltern den ganzen Nachlass steuerfrei und haben darauf einen Pflichtteilsschutz von 3/4. Eine sinnvolle Möglichkeit zur Begünstigung des überlebenden Partners bieten reine Risikoversicherungen auf den Tod hin und – je nach Reglement – auch Ansparungen in Säulen 3a. Das Kapital solcher Institutionen fällt nicht in die Erbmasse, sondern kommt direkt dem oder der Begünstigten zu.

Bei Fragen betreffend Eheschliessung, Ehe-, Konkubinats- und Erbverträge sowie auch Testamente, Vorsorgeaufträge, Generalvollmachten und Patientenverfügungen steht Liatowitsch & Partner Ihnen gerne zur Verfügung.

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