Neuerungen im Bereich des internationalen Scheidungsrechts

Gabrielle Bodenschatz

Per 1. Januar 2017 wurden nicht nur die Bestimmungen im Schweizerischen Zivilgesetzbuches zum neuen Kindesunterhaltsrecht und zum Vorsorgeausgleich revidiert. Eher unbemerkt wurden auch im Bereiche des Internationalen Privatrechts ein paar wesentliche Neuerungen eingeführt. So wurden die Zuständigkeit und das anwendbare Recht im Bereiche der Scheidung harmonisiert und im Art. 61 IPRG die Absätze 2 bis 4 gestrichen.

 

Neu findet seit dem 1. Januar 2017 auf in der Schweiz anhängige Scheidungsverfahren durchwegs Schweizer Recht Anwendung, auch wenn die Ehegatten Ausländer sind. Einzige Ausnahme bildet das bilaterale schweizerisch-iranische Niederlassungsabkommen vom 25. April 1934. Bislang verhielt es sich so, dass mit einem Wegzug eines Ehegatten ins Ausland vorsorglich die Anwendung des schweizerischen Rechts verhindert werden konnte, falls beide Ehegatten eine gemeinsame ausländische Staatsangehörigkeit besassen. Bei solchen Konstellationen musste nämlich der Schweizer Richter das gemeinsame ausländische Heimatrecht der Ehegatten auf die Scheidung anwenden, was zur Folge hatte, dass gewisse Nebenfolgen, wie etwa der nacheheliche Unterhalt und ein allfälliger Vorsorgeausgleich nach ausländischem Recht beurteilt werden mussten. Dies ist jetzt nicht mehr so und hat zur Folge, dass sich nicht nur im Scheidungspunkt, sondern auch der Ehegattenunterhalt immer nach Schweizer Recht richten, falls ein Scheidungsverfahren in der Schweiz anhängig ist.

 

Mit der Reform der beruflichen Vorsorge am 1. Januar 2017 wurden ferner auch diesbezüglich neue Regeln im internationalen Privatrecht geschaffen. Neu richtet sich deren Regelung nicht nur durchwegs nach Schweizer Recht, es sind ausserdem die Schweizer Gerichte ausschliesslich zuständig, um über bei Schweizer Pensionskassen hinterlegte Guthaben zu entscheiden. Dies bedeutet, dass ausländische Entscheide, welche nach Inkrafttreten ergangen sind und sich zu den schweizerischen Pensionskassenguthaben äussern, in der Schweiz nicht mehr anerkannt werden und somit auch nicht mehr vollstreckbar sind. Sieht das ausländische Scheidungsurteil dennoch einen Ausgleich für schweizerische Vorsorgeanwartschaften vor, so riskiert der Verpflichtete eine Doppelzahlung. Es ist deshalb inskünftig sorgfältig darauf zu achten, dass ausländische Behörden keine Entscheide über schweizerischer Vorsorgeguthaben treffen und solche Anwartschaften auch nicht anderweitig berücksichtigen, sei es im Rahmen des Güter- oder Unterhaltsrechts.

 

Wird eine Scheidung im Ausland ausgesprochen und sind in der Schweiz eheliche Vorsorgeguthaben vorhanden, so muss das ausländische Urteil in der Schweiz ergänzt werden. Dies ist zwingend notwendig und wird inskünftig die meisten Grenzgänger betreffen. Eine solche Ergänzung ist neuerdings selbst dann möglich, falls keiner der Ehegatten Wohnsitz in der Schweiz hat. Diesfalls besteht nämlich neu ein Gerichtsstand am Sitz der Pensionskasse. Wie lange eine solche Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteil möglich ist, ist nicht geregelt worden und daher ungewiss. Ist das schweizerische Gericht für Beurteilung der Scheidung zuständig, so erstreckt sich diese Kompetenz auch auf die Aufteilung ausländischer Guthaben. Diesfalls wendet der Schweizer Richter auch auf ausländische Guthaben Schweizer Recht an. Bleibt zu hoffen, dass ausländische Behörden eine Koordination mit der Schweiz suchen werden.

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